Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Allgemeiner Teil (A)

 

1.        Anwendbarkeit der AGB

1.1.     Diese AGB gelten für alle Geschäfte zwischen der Condecta AG („Condecta“) und dem Kunden (zusammen die „Parteien“), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese AGB gelten auch für Geschäfte, welche zwischen einem der Condecta AG nahestehenden und/oder verbundenen Unternehmen (insbesondere Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften etc.). Nahestehende und verbundene Unternehmen sind unter dem Begriff „Condecta“ mit erfasst.

1.2.    Mit Abschluss eines Vertrages mit der Condecta anerkennt der Kunde diese AGB. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen der Condecta und dem Kunden. Ebenfalls gelten diese AGB, wenn die AGB ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet werden aber auch dann, wenn die Condecta auf die AGB verweist, sei es durch Beilage zu oder Abdruck auf Offerten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen oder sei es durch Bekanntgabe der AGB über die Webseite der Condecta. Bei einer mündlichen Bestellung ohne schriftliche Auftragsbestätigung oder schriftlichen Vertrag gelten diese AGB zumindest für künftige Bestellungen dieses Kunden, wenn in der Rechnung oder dem Lieferschein der ersten Lieferung auf die AGB hingewiesen wird.

1.3.    Widersprechen individuelle schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall diesen AGB, so gehen die individuellen schriftlichen Vereinbarungen vor. Widersprechen diese AGB allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden, so gehen die AGB der Condecta den allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden vor. Allfällige für anwendbar erklärte AGB des Kunden sind nicht anwendbar. Von diesen AGB abweichende AGB des Kunden sind nur verbindlich, soweit sie von der Condecta ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Stillschweigen der Condecta zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4.    Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Parteien bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch eine ausreichend bevollmächtigte Person der Condecta.

1.5.    Condecta ist jederzeit befugt, die AGB zu ändern oder zu ergänzen. Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuelle Fassung der AGB. Bei Dauerschuldverhältnissen werden Änderungen der AGB dem Kunden 10 Kalendertage vor Wirksamwerden zur Kenntnis gebracht. Hierfür ist ausreichend, wenn die Condecta die AGB auf ihrer Website oder sonstwie durch den Kunden einsehbar publiziert. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innert 10 Kalendertagen nach Publikation angezeigt hat. 

1.6.    Die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB (A) gelten für alle Geschäfte und Rechtsverhältnisse der Parteien, soweit in den besonderen Bestimmungen (Teile B oder C) oder durch schriftliche Parteiabrede nichts Abweichendes vereinbart wurde.

 

2.        Angebote der Condecta

2.1.    Die Angebote der Condecta sind für diese unverbindlich und freibleibend, soweit in der Offerte nichts anderes festgehalten wurde. 

2.2.    Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, bleiben alle mit der Offerte abgegebenen Unterlagen Eigentum der Condecta. Die Nutzung und/oder Verwertung durch den Kunden ist unzulässig. Hat der Kunde der Condecta für die Ausarbeitung der Offerte Unterlagen o.ä. überlassen, so ist Condecta in der Verwendung der Unterlagen frei, unabhängig davon, ob es zu einem Vertragsschluss kommt oder nicht. 

2.3.    Das Stillschweigen von Condecta auf ein Gegenangebot des Kunden gilt unter keinen Umständen als Annahmeerklärung.

 

3.        Preise

Die Preise werden schriftlich vereinbart und verstehen sich netto, exkl. Mehrwertsteuer. Verladekosten sind im Preis enthalten, nicht aber Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Montagekosten.

 

4.        Zahlungsbedingungen

4.1.    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart bzw. in den nachfolgenden besonderen Bestimmungen geregelt ist, sind Rechnungen der Condecta innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Anzahlungs- und Vorauszahlungen sind innerhalb derselben Frist fällig.

4.2.    Bei Projektarbeiten (insbesondere werkvertragliche Leistungen), hat der Kunde 30% der Vertragssumme im Sinne einer Anzahlung im Voraus zu leisten. Der Restbetrag wird 30 Tage nach Ablieferung fällig. 

4.3.    Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen von 9% p.a.

4.4.    Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Condecta berechtigt, die Lieferung, bei in zu jenem Zeitpunkt bereits rechtsgültig zustande gekommenen Verträgen, zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Zahlungen vom Kunden beglichen sind.

4.5.    Bei Zahlungsverzug mahnt Condecta den Kunden schriftlich oder per E-Mail. Für die einzelnen Mahnungen fallen die folgenden Kosten an:

1. Mahnung: CHF 5.00, 

2. Mahnung CHF 30.00, 

3. Mahnung CHF 30.00. 

4.6.    Der Kunde willigt ein, dass die Condecta die Forderungen einem Inkassopartner übergibt. Hieraus können dem Kunden weitere Kosten entstehen, für welche dieser vollumfänglich einsteht. 

 

5.        Verrechnung

Das Recht des Kunden Forderungen der Condecta mit Gegenansprüchen zu verrechnen, wird soweit gesetzlich zulässig, wegbedingt. 

 

6.        Abtretung

Ansprüche des Kunden gegenüber Condecta sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Condecta abtretbar. Die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Condecta zulässig.

 

7.        Haftung

7.1.    Die Haftung der Condecta für Hilfspersonen – sei es vertraglicher oder ausservertraglicher Natur – wird vollumfänglich wegbedingt. 

7.2.    Die Haftung für eigene vertragliche oder ausservertragliche Haftung wird soweit gesetzlich zulässig wegbedingt. Demnach haftet die Condecta unter sämtlichen Rechtstiteln (inkl. Verzug, Mängel etc.) nur für grobfahrlässig oder vorsätzliche begangene Schädigungen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, indirekten Schaden, punitive damages sowie Schäden infolge Produktionsausfall, Kapazitäts- und Datenverluste und deren Folgen, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen und dergleichen wird ausdrücklich wegbedingt. 

7.3.    Die vertragliche und ausservertragliche Haftung von Condecta ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die (i) auf falsche Angaben des Kunden oder seiner Berater oder (ii) auf sonstiges Handeln, Unterlassen des Kunden, seiner Hilfspersonen, Berater oder Dritter oder andere in der Sphäre des Kunden liegenden Umstände zurückzuführen sind. Der Beweis, dass die Condecta nicht auf Geheiss des Kunden bzw. dessen Berater gehandelt hat, obliegt dem Kunden.

7.4.    Falls durch Handlungen oder Unterlassungen des Kunden Dritte verletzt oder Sachen Dritter beschädigt oder Dritte anderweitig geschädigt werden und in folge dessen Condecta dafür in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Condecta vollumfänglich schadlos zu halten. 

 

8.        Geistiges Eigentum

8.1.    Das geistige Eigentum der Condecta verbleibt jederzeit im ausschliesslichen Eigentum der Condecta. Demnach ist der Kunde nicht berechtigt, geistiges Eigentum von Condecta (insbesondere technische Schutzrechte, Marken und andere Zeichen, Designs, Know-how, Patente, Urheberrechte und andere Werke) für andere als die ausdrücklich vereinbarten Zwecke zu nutzen.

8.2.    Ohne ausdrückliche Erlaubnis der Condecta, darf der Kunde Waren von Condecta nicht ohne die angebrachten Marken an Dritte veräussern oder sonst wie abgeben.

8.3.    Soweit Condecta dem Kunden Software liefert, erhält der Kunde daran lediglich ein einfaches, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Ein Recht zur Bearbeitung der Software wird dem Kunden nicht eingeräumt.

8.4.    Das im Rahmen der Leistungserbringung von Condecta entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets der Condecta. Die Weitergabe des erbrachten Know-how an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Kunden zu zählen sind, ist unzulässig. Der Kunde ist alleine dafür verantwortlich, dass seine Produkte und Leistungen, in welche die Produkte der Condecta eingebaut werden bzw. auf denen diese basieren, keinerlei Schutzrechte der Condecta oder Dritter verletzen. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Kunde, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und Condecta vollumfänglich schadlos zu halten.

 

9.        Bewilligungen

Setzt die Übernahme, Montage oder der vereinbarte oder bestimmungsgemässe Einsatz oder Betrieb des Vertragsgegenstandes die Erteilung behördlicher Bewilligungen oder Genehmigungen voraus, so ist der Kunde für deren rechtzeitige Einholung alleine zuständig und verantwortlich. Jede Haftung der Condecta gegenüber dem Kunden oder Dritten aufgrund der Verletzung solcher Bewilligungspflichten oder der Nichterteilung oder verspäteten Erteilung solcher Bewilligungen oder Genehmigungen ist ausgeschlossen.

 

10.      Vertraulichkeit

10.1.   Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm von der Condecta zur Kenntnis gebrachten Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, insbesondere alle Angaben über Kundenbeziehungen und ihre Details, andere wesentliche Informationen wie z.B. Pläne, Leistungsbeschreibungen, Produktspezifikationen, Informationen zu Produktprozessen und auch sonstige vertrauliche Informationen, die von der Condecta in schriftlicher oder anderer Form zur Verfügung gestellt und/oder offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht im geschäftlichen Verkehr und/ oder zu Wettbewerbszwecken direkt oder indirekt zu verwenden, an Dritte weiterzugeben und/oder Dritten anderweitig direkt oder indirekt selbst oder durch Dritte zur Kenntnis zu bringen.

10.2.  Der Kunde wird alle Personen, die er zur Leistungserbringung einsetzt oder die in sonstiger Weise mit vertraulichen Informationen in Berührung kommen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend dieser AGB verpflichten.

 

11.     Datenschutz

Personenbezogene Daten werden von der Condecta nur unter Beachtung der einschlägigen Gesetze verarbeitet.

 

12.      Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags einschliesslich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die nach Form, Inhalt und Mass dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung von den Parteien beabsichtig war. Das gleiche gilt im Fall einer Lücke.

 

13.      Geschäftszeiten

Als Geschäftszeiten gelten die üblichen Arbeitszeiten Montag - Freitag, 08:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von Condecta.

 

14.      Höhere Gewalt

14.1.   Beispiele für höhere Gewalt gemäss diesen AGBs sind in der folgenden, nicht abschliessenden Aufzählung enthalten:

a.       Erdbeben, vulkanische Eruptionen, Überschwemmungen (auch als Folge von Wasser aus Stauseen und künstlichen Wasseranlagen), Feuer, Cyberangriffe, Computerviren, Ausfall der öffentlichen Infrastruktur

b.       Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch die Condecta verursacht wurden

c.        behördliche Anordnungen oder Restriktionen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Bedrohungen (Epidemien und Pandemien auch fortdauernde Pandemien) oder dem Ausfall der öffentlichen Infrastruktur

d.       kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung) und die dagegen ergriffenen Massnahmen

e.       wesentliche Betriebsstörungen, Sabotage, Epidemie/Pandemie

f.        Nichtverfügbarkeit oder unzureichende Verfügbarkeit von Materialien, Energie, Hilfsstoffen und Transportkapazitäten,

g.       Lieferschwierigkeiten, gestörte Lieferketten

h.       Schäden infolge Veränderung der Atomstruktur.

14.2.  Für den Fall, dass Condecta aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist,

a.       den Vertrag gar nicht (Nichterfüllung),

b.       nicht vollständig (Teilerfüllung) oder

c.        nicht rechtzeitig (Späterfüllung) zu erfüllen,

besteht keine Haftung der Condecta und kein Schadenersatzanspruch des Kunden gegenüber Condecta. Eine Haftung für Zufall durch Condecta wird wegbdingt.

14.3.  Ein Fall höherer Gewalt berechtigt Condecta, ihre Leistungserbringung bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Nachfrist zu sistieren oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die Condecta die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Im Falle von höherer Gewalt hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz. 

 

15.      Kündigung aus wichtigem Grund / höherer Gewalt

Bei einer vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund oder eines Ereignisses von höherer Gewalt, sei dies insbesondere

a.       aufgrund von objektiver Unmöglichkeit gemäss Art. 119 OR, oder 

b.       bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse 

verpflichtet sich der Kunde, 50% der durch Condecta unter dem abgeschlossenen Vertrag getätigten Vorinvestitionen zu übernehmen.

16.      Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1.   Diese AGB und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Kollisions- und Völkerrechts (insbesondere des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf).

16.2.  Die Parteien anerkennen für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, die ausschliessliche Zuständigkeit des ordentlichen Richters am Sitz der Condecta (derzeit Winterthur, Kanton Zürich). 

 

Condecta AG Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Besonderer Teil (B)

 

1.        Geltungsbereich

1.1.     Dieser besondere Teil (B) findet auf sämtliche Verkaufsgeschäfte der Condecta Anwendung. Der allgemeine Teil (A) bleiben anwendbar, vorbehältlich die nachstehenden Bestimmungen. 

1.2.    Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind. Diese AGB gehen anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in jedem Fall vor.

 

2.        Lieferungen

2.1.    Für sämtliche Lieferungen gilt die Lieferkondition EXW (Incoterms 2020) ab dem von Condecta angegebenen Auslieferungslager.

2.2.    Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Zustellung der Bestellbestätigung durch die Condecta zu laufen, nicht aber, bevor die Condecta im Besitze der für die Ausführung der Lieferung nötigen, vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Bewilligungen und vereinbarten Anzahlungen ist.

2.3.    Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn das zu liefernde Objekt vor Fristablauf im Auslieferungslager der Condecta eingetroffen ist und die Versand- bzw. Transportbereitschaft erstellt und dem Kunden mitgeteilt ist.

2.4.    Liefertermine gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse (einschliesslich Fälle höherer Gewalt). Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist bestehen nur, soweit die Condecta ein schweres Verschulden daran trifft.

2.5.    Befindet sich die Condecta in Lieferverzug, so hat ihr der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen, die den besonderen Umständen der Verzögerung Rechnung trägt.

Leistet die Condecta auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, so ist ihr eine zweite angemessene Nachfrist anzusetzen. Wenn auch diese nicht eingehalten werden kann, so steht dem Kunde ausschliesslich der Rücktritt vom Vertrag offen.

Erwächst dem Kunden aus der Nichterfüllung oder aus verspäteter Erfüllung ein Schaden, so haftet die Condecta nur, sofern sie ein schweres Verschulden trifft.

 

3.        Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Condecta sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto, ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Anzahlungs- und Vorauszahlungen sind innerhalb derselben Frist fällig.

 

4.        Übergang von Nutzen und Gefahr

4.1.    Nutzen und Gefahr gehen im Zeitpunkt des Abganges (Versand) der Lieferung ab Auslieferungslager der Condecta auf den Kunden über (ex works gemäss Incoterms 2020).

4.2.    Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Condecta nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Auslieferungslager vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.

 

5.        Versand, Transport und Versicherung

5.1.    Der Abschluss von Transportverträgen und Versicherungen für den Transport vom Auslieferungslager zum Bestimmungsort sind Sache des Kunden.

5.2.    Bei Ausführung von Transporten im Auftrag des Kunden wählt Condecta Transportmittel und Transportwege unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden selbständig, soweit dieser nicht rechtzeitig Weisungen erteilt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

 

6.        Montage

6.1.    Sofern sich die Condecta zur Montage des Liefergegenstandes verpflichtet hat, hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig alle notwendigen Vorarbeiten am Ort bis zum vereinbarten Montagetermin zu besorgen (z.B. Erstellen des Fundamentes, von Strom und weiteren Anschlüssen an öffentliche Versorgungsleitungen, Absperrungen etc.).

6.2.    Condecta belastet den Kunden für sämtliche mit der Montage zusammenhängenden Kosten, insbesondere Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Personalspesen gemäss ihren üblichen Ansätzen.

6.3.    Condecta haftet für Schäden aus mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Montage nur, wenn und soweit sie ein schweres Verschulden trifft.

 

7.        Prüfung und Abnahme der Lieferungen

7.1.    Der Kunde prüft unverzüglich nach Erhalt die Beschaffenheit und Menge der gelieferten Produkte. 

7.2.    Allfällige Mängel oder Fehllieferungen sind sofort (innert 3 Werktagen) schriftlich, fotografisch dokumentiert und detailliert beschrieben zu melden. Bei verspäteter Meldung gelten die Lieferungen als genehmigt und es entfällt jede Gewährleistung bzw. entfallen sämtliche Ansprüche aus Verzug.

7.3.    Falls eine Montage vereinbart wurde, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald Condecta die Abnahmebereitschaft angezeigt hat. 

 

8.        Garantieleistung und Haftung

8.1.    Die Condecta leistet Gewähr dafür, dass die Kaufgegenstände frei sind von Mängeln in Konstruktion, Material und Ausführung. Ferner leistet sie Gewähr dafür, dass die Kaufgegenstände die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, vorausgesetzt, dass der Kunde die von der Condecta bekannt gegebenen Rahmenbedingungen (Umgebungsverhältnisse, verwendete Materialien etc.) einhält. 

8.2.    Ein Mangel liegt nur vor, wenn dieser nachweisbar den Wert des Gegenstandes bzw. der Leistung aufhebt oder erheblich mindert.

8.3.    Gewährleistungsansprüche des Kunden für verstecke oder später hinzugetretene Mängel verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Ablieferung des Kaufgegenstandes bzw. einer Leistung (Verjährungsfrist). 

8.4.    Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind auf die unentgeltliche Behebung von rechtzeitig und ordentlich gerügten Mängeln durch die Condecta beschränkt. 

8.5.    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind die von Condecta gelieferten Verschleissteile, wie z.B. Heizkörper, elektrische Kontaktteile, Paneele, Bodenbeläge, Kühlaggregate inkl. Kühlmittel

8.6.    Die Gewährleistungspflicht der Condecta erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung der Condecta Änderungen, Reparaturen oder den Einbau von Ersatzteilen vornimmt bzw. vornehmen lässt, oder wenn der Gegenstand ohne die Zustimmung der Condecta auf einen neuen Eigentümer übergeht.

8.7.    Für gebrauchte Geräte und Maschinen leistet Condecta keine Gewähr, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen.

 

9.        Annahmeverzug

Befindet sich der Kunde trotz gehörig angebotener Lieferung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so kann Condecta nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 14 Tagen

−      auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder

−      sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 10% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern. Die Leistung der Konventionalstrafe tritt neben die Pflicht des Kunden Schadenersatz zu leisten. 

 

10.     Eigentumsvorbehalt

10.1.   Condecta bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

10.2.  Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes der Condecta erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er Condecta mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden einseitig die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und ohne Mitwirkung des Kunden alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

10.3.  Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten und zu Gunsten der Condecta gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er hat sodann alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der Condecta weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

 

Condecta AG Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Besonderer Teil (C)

 

1.        Geltungsbereich

1.1.     Dieser besondere Teil (C) findet auf sämtliche Mietgeschäfte der Condecta Anwendung. Der allgemeine Teil (A) bleiben anwendbar, vorbehältlich die nachstehenden Bestimmungen. 

 

1.2.    Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind. Diese AGB gehen anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden in jedem Fall vor.

 

2.        Mietzins

2.1.    Der Mietzins wird schriftlich vereinbart. Er wird monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig, erstmals auf den Tag der vereinbarten Auslieferung des Mietobjektes.

2.2.    Der vertraglich vereinbarte Mietzins ist indexiert und basiert auf dem Produzenten- und Importpreisindex (Basis Dez. 2020). Condecta kann den Mietzins auf Ende jeden Monats dem aktuellen Indexstand anpassen. Die Mietzinsanpassung berechnet sich jeweils nach nachstehender Formel:

2.3.    Die Condecta behält sich das Recht vor, auch innerhalb der Mindestmietdauer und / oder festen Mietdauer, jedoch nach frühestens 12 Monaten Vertragslaufzeit, die vereinbarten Mietraten zu erhöhen. 

 

3.        Nebenkosten

3.1.    Sämtliche Nebenkosten (insbesondere Frisch- und Abwasser, Heizung, Strom, Internet, Kanalisationsgebühren, Entsorgung, etc.) gehen zu Lasten des Kunden. 

3.2.    Der Kunde ist für die Erschliessung des Mietobjektes an der Grundversorgung verantwortlich.  

 

4.        Mietdauer

Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer einen Monat. Während der Mindestmietdauer ist der Mietvertrag nicht ordentlich kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache stellt Condecta dem Kunden den vollen bis zum Ende der Mindestmietdauer ausstehenden Mietzins zuzüglich Nebenkosten in Rechnung. Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann der Vertrag, sofern nicht anders vereinbart, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen auf ein Monatsende gekündigt werden. Verträge mit einer festen Mietdauer enden ohne Kündigung durch Zeitablauf. Werden solche Verträge fortgesetzt, gelten die vorstehenden Kündigungsfristen analog.

 

5.        Annulation

Sollte der Mietvertrag bzw. die bestätigten Dienstleistungen ganz oder teilweise annulliert werden, so werden die entstandenen Aufwendungen verrechnet sowie ein Prozentsatz der bestätigten Auftragssumme fakturiert. Hierfür gelten folgende Ansätze: Absage bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50% der Auftragssumme, alle kurzfristigeren Absagen: 75% der Auftragssumme. Falls es Condecta möglich ist, das reservierte Material an den annullierten Terminen anderweitig einzusetzen, wird der entsprechende Betrag selbstverständlich abgezogen. Sind durch die Condecta bereits Vorbereitungen oder anderweitige Arbeiten erfolgt, welche die Annullationskosten übersteigen, ist die Condecta berechtigt, den tatsächlich entstandenen Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

6.        Zahlungsverzug 

Kommt der Kunden mit einer Mietzinszahlung in Verzug, so kann ihm die Condecta eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzen mit der Androhung, dass der Vertrag bei unbenütztem Ablauf dieser Frist von der Condecta fristlos gekündigt werden kann. Die Mietobjekte sind dann umgehend und zu Lasten des Kunden an Condecta zu retournieren.

 

7.        Sicherheitsleistung

Condecta kann vom Kunden jederzeit die Leistung einer durch Condecta zu bestimmende Sicherheit für die Absicherung der Ansprüche von Condecta verlangen. 

8.        Auslieferung des Mietobjektes an den Kunden

8.1.    Der Mietbeginn und die Auslieferung des Mietobjektes an den Kunden gelten als eingehalten, wenn das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt am Domizil der Condecta oder in einer ihrer Filialen oder Tochtergesellschaften bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt ist.

8.2.    Condecta verpflichtet sich, das Mietobjekt dem Kunden in einwandfreiem Zustand auszuliefern.

 

9.        Transport, Montage und weitere Dienstleistungen

Transporte, Montagen, Demontagen und andere zusätzlich vereinbarte Leistungen erfolgen ausschliesslich auf Kosten und Gefahr des Kunden.

 

10.     Prüfungs- und Rügepflicht

10.1.   Der Kunde hat das Mietobjekt bei Übergabe bzw. nach erfolgter Montage zu prüfen und erkennbare Mängel sofort (innert 3 Werktagen) schriftlich, fotografisch dokumentiert und detailliert zu melden.

10.2.  Unterlässt der Kunde die ordnungsgemässe Prüfung und/oder die sofortige schriftliche Rüge eines Mangels, so gilt das Mietobjekt als einwandfrei geliefert und es entfällt jede Gewährleistung.

10.3.  Zeigen sich Mängel erst später, so sind auch diese der Condecta sofort (innert 3 Werktagen) schriftlich, fotografisch dokumentiert und detailliert zu melden.

 

11.     Einsatz, Unterhalt und Kontrolle

11.1.   Der Kunde ist für den sorgfältigen und vorschriftsgemässen Einsatz und Unterhalt des Mietobjektes während der Mietdauer verantwortlich. Er hat sich dabei strikt an die diesbezüglichen Weisungen der Condecta zu halten. 

11.2.   Die Mietsache dient dem vereinbarten Zweck. Jede Zweckänderung bedarf der schriftlichen Zustimmung von Condecta.

11.3.   Der Unterhalt umfasst insbesondere auch kleinere Ausbesserungen und Reparaturen, deren Ausführung nicht das Fachwissen der Condecta oder eines Dritten erfordert.

11.4.   Die Kosten des Unterhaltes, einschliesslich der Wiederherstellung des bei Übernahme des Mietobjektes einwandfreien Zustandes (insbesondere Reinigung, Entfernung von Verunstaltungen und Reparatur von Beschädigungen), gehen zu Lasten des Kunden.

11.5.   Die Condecta ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit auf seinen Zustand und auf die Art seiner Verwendung zu kontrollieren.

11.6.   Ohne Zustimmung der Condecta darf das Mietobjekt vom Kunden nicht ausserhalb des schweizerischen Zollgebietes eingesetzt werden.

 

12.     Mangelhafte Erfüllung durch die Condecta

Übergibt die Condecta das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder leidet das Mietobjekt bei der Übergabe an Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann sie vom Kunden durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt werden.

 

13.     Mängel während der Mietdauer

Treten während der Miete Mängel am Mietobjekt auf oder übernimmt der Kunde die Sache trotz festgestellter und gerügter Mängel, auch wenn diese die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so gelten die nachstehenden Vorschriften:

a.       Mängel am Mietobjekt sind der Condecta gemäss Ziff.10.3 zu melden und deren Weisungen einzuholen. Nötigenfalls hat der Kunde die Mietgegenstände ausser Betrieb zu setzen.

b.       Für die Behebung von Mängeln an eigentlichem Verschleissmaterial hat der Kunde selbst aufzukommen. Als Verschleissmaterial gelten insbesondere bei Kranen und anderen Maschinen: Drahtseile, elektrische Kabel, Bremsbeläge usw. Der Kunde hat diese Mängel nach den Weisungen der Condecta zu beheben oder beheben zu lassen. Er ist weiter verpflichtet, der Condecta jeden direkten oder indirekten Schaden aus solchen Mängeln zu ersetzen.

c.        Die Condecta wird Mängel ungeachtet der Ursachen innert angemessener Frist nach Anzeige durch den Kunden beheben oder für das Mietobjekt vollwertigen Ersatz leisten. Die Behebung von Mängeln und Schäden am Mietobjekt, die auf dessen unsachgemässe Behandlung, Unterhalt oder auf die Nichtbeachtung von Vorschriften oder Weisungen der Condecta während der Mietdauer zurückzuführen sind, erfolgt zu Lasten des Kunden. Ausserdem ist der Kunde in solchen Fällen verpflichtet, der Condecta den darüber hinausgehenden direkten oder indirekten Schaden zu ersetzen.

d.       Die Behebung aller Mängel am Mietobjekt, für die nicht der Kunde gemäss lit. b und c hiervor einzustehen hat, erfolgt zu Lasten der Condecta.

e.       Erleidet der Kunde durch einen Mangel, welcher die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes weder ausschliesst noch beeinträchtigt, einen Schaden, haftet die Condecta, sofern sie ein schweres Verschulden trifft.

 

14.     Versicherung

14.1.   Die Maschinenversicherung (einschliesslich Deckung für Feuer- und Elementarereignisse) für Krane und Aufzüge erfolgt durch die Condecta. Sie stellt dem Kunden dafür separat Rechnung.

14.2.  Versicherung für mobile Raumsysteme: Der Kunde hat, sofern er nicht Gebrauch von einer hierfür von Condecta angebotenen Versicherungslösung macht, selbst und auf eigene Kosten eine genügende Versicherung zur Deckung der Risiken von Diebstahl, Feuer, Wasser usw. abzuschliessen.

 

15.     Haftpflicht

15.1.   Der Kunde haftet für sämtliche durch den Betrieb des Mietobjektes verursachten Schäden, einschliesslich solcher gegenüber Dritten. Eine Haftung oder ein Rückgriff auf die Condecta ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese ein schweres Verschulden trifft.

15.2.  Es werden keine Leistungen erbracht für Schäden, welche auf fahrlässiges Handeln oder Nichtbeachten von Vorschriften oder Weisungen durch den Kunden zurückzuführen sind.

15.3.  Darüber hinaus haftet der Kunde für sämtliche Beschädigungen des Mietobjektes infolge von zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt. Der Kunde hat für Ereignisse der höheren Gewalt eine genügende Versicherung abzuschliessen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er selbst für den gesamten Schaden. In jedem Fall haftet der Kunde aber in jenem Umfang, in dem keine Versicherungsdeckung besteht (inkl. allfälliger Selbstbehalt etc.).

 

16.     Kündigung aus wichtigem Grund / höherer Gewalt

Neben den Gründen nach A.15 kann der Mietvertrag aus wichtigen Gründen gemäss Art. 266g OR gekündigt werden. Wird der Mietvertrag aus wichtigen Grund gekündigt, hat der Kunde 50% der durch Condecta unter dem abgeschlossenen Vertrag getätigten Vorinvestitionen zu übernehmen.

 

17.     Weitere Bestimmungen

17.1.   Wird das Mietobjekt auf Grundstücken oder in Lokalen von Dritten installiert oder gelagert, so hat der Kunde diesen bekannt zu geben, dass das Mietobjekt im Eigentum der Condecta steht und dass demzufolge ein Retentionsrecht zu Gunsten des Dritten in jedem Fall ausgeschlossen ist. Die Condecta ist auch berechtigt, ihr Eigentum diesem Dritten direkt bekannt zu geben.

 

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