Kaufbedingungen
- 1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „AVB“) finden auf sämtliche Verkaufsgeschäfte der Condecta AG (nachfolgend „Condecta“) Anwendung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind. Diese AVB gehen anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers in jedem Fall vor.
- 2. Vertragsabschluss
Bedingung für das rechtsgültige Zustandekommen des Vertrages bildet dessen Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Condecta. Der Käufer bleibt bis dahin an die Vereinbarung gebunden.
- 3. Preise
Die Preise werden schriftlich vereinbart und verstehen sich netto, exkl. Mehrwertsteuer. Verladekosten sind im Preis enthalten, nicht aber Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Montagekosten.
- 4. Zahlungsverzug / Mahn- und Inkassogebühren
- 4.1. Die Rechnungen der Condecta sind innerhalb angegebenen Frist ohne Abzug, sofern nicht anderweitig und schriftlich vereinbart, zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen von 9% p.a..
- 4.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Condecta berechtigt, die Lieferung, in zu jenem Zeitpunkt bereits rechtsgültig zustande gekommenen Verträgen, zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Zahlungen vom Kunden beglichen sind.
- 4.3. Bei Zahlungsverzug mahnt Condecta den Kunden schriftlich oder per E-Mail. Für die einzelnen Mahnungen fallen die folgenden Kosten an: 1. Mahnung: CHF 5.00, 2. Mahnung CHF 30.00, 3. Mahnung CHF 30.00. Bei weiterem Zahlungsverzug nach der 2. Mahnung, übergeben wir die Forderungen unserem Inkassopartner Intrum, wodurch bei der 3. Mahnung weitere Bearbeitungskosten gem. www.fairpay.ch anfallen werden.
- 4.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen der Condecta aus Bezahlung der Kaufpreise mit Gegenansprüchen zu verrechnen.
- 5. Lieferungen
- 5.1. Für sämtliche Lieferungen gilt die Lieferkondition EXW (Incoterms 2010) ab dem von Condecta angegebenen Auslieferungslager.
- 5.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Zustellung der Bestellungsbestätigung zu laufen, nicht aber, bevor die Condecta im Besitze der für die Ausführung der Lieferung nötigen, vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Bewilligungen und vereinbarten Anzahlungen ist.
- 5.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn das zu liefernde Objekt vor Fristablauf im Auslieferungslager der Condecta eingetroffen ist und die Versandbzw. Transportbereitschaft erstellt und dem Käufer mitgeteilt ist.
- 5.4. Liefertermine gelten unter Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist bestehen nur, soweit die Condecta ein schweres Verschulden daran trifft.
- 5.5. Befindet sich die Condecta in Lieferverzug, so hat ihr der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen, die den besonderen Umständen der Verzögerung Rechnung trägt. Leistet die Condecta auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, so steht dem Käufer ausschliesslich der Rücktritt vom Vertrag offen. Erwächst dem Käufer aus der Nichterfüllung oder aus verspäteter Erfüllung ein Schaden, so haftet die Condecta nur, sofern sie ein schweres Verschulden trifft.
- 6. Übergang von Nutzen und Gefahr
- 6.1. Nutzen und Gefahr gehen im Zeitpunkt des Abganges (Versand) der Lieferung ab Auslieferungslager der Condecta auf den Kunden über.
- 6.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die Condecta nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Auslieferungslager vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über.
- 7. Versand, Transport und Versicherung
- 7.1. Der Abschluss von Transportvertrag und Versicherungen für den Transport vom Auslieferungslager zum Bestimmungsort sind Sache des Käufers.
- 7.2. Bei Ausführung von Transporten im Auftrag des Käufers wählt die Condecta Transportmittel und Transportwege unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers selbständig, soweit dieser nicht rechtzeitig Weisungen erteilt. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
- 8. Montage
- 8.1. Sofern sich die Condecta zur Montage des Liefergegenstandes verpflichtet hat, hat der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig alle notwendigen Vorarbeiten am Ort bis zum vereinbarten Montagetermin zu besorgen (z.B. Erstellen des Fundamentes, von Strom und weiteren Anschlüssen an öffentliche Versorgungsleitungen, Absperrungen etc.).
- 8.2. Condecta belastet den Kunden für sämtliche mit der Montage zusammenhängenden Kosten, insbesondere Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Personalspesen gemäss ihren üblichen Ansätzen.
- 8.3. Condecta haftet für Schäden aus mangelhafter, verspäteter oder unterlassener Montage nur, wenn und soweit sie ein schweres Verschulden trifft.
- 9. Bewilligungen
Setzt die Übernahme, Montage oder der vereinbarte oder bestimmungsgemässe Einsatz oder Betrieb des Kaufgegenstandes die Erteilung behördlicher Bewilligungen oder Genehmigungen voraus, so ist der Käufer für deren rechtzeitige Einholung alleine zuständig und verantwortlich. Jede Haftung der Condecta gegenüber dem Käufer oder Dritten aufgrund der Verletzung solcher Bewilligungspflichten oder der Nichterteilung oder verspäteten Erteilung solcher Bewilligungen oder Genehmigungen ist ausgeschlossen.
- 10. Garantieleistung und Haftung
- 10.1. Die Condecta leistet Gewähr dafür, dass die Kaufgegenstände frei sind von Mängeln in Konstruktion, Material und Ausführung. Ferner leistet sie Gewähr dafür, dass die Kaufgegenstände die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, vorausgesetzt, dass der Kunde die von der Condecta bekannt gegebenen Rahmenbedingungen (Umgebungsverhältnisse, verwendete Materialien etc.) einhält.
- 10.2. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Ablieferung des Kaufgegenstandes bzw. einer Leistung (Verjährungsfrist). Während der Verjährungsfrist können Mängel jeder Art jederzeit gerügt werden (Garantie).
- 10.3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind auf die unentgeltliche Behebung von rechtzeitig und ordentlich gerügten Mängeln durch die Condecta beschränkt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere für Betriebsunterbruch und entgangenen Gewinn, wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- 10.4. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind die von Condecta gelieferten Verschleissteile, wie z.B. Seile, Bremsbeläge, Bereifungen, elektrische Kontaktteile und Batterien.
- 10.5. Die Gewährleistungspflicht der Condecta erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung der Condecta Änderungen, Reparaturen oder den Einbau von Ersatzteilen vornimmt bzw. vornehmen lässt, oder wenn der Gegenstand ohne die Zustimmung der Condecta auf einen neuen Eigentümer übergeht.
- 10.6. Für gebrauchte Geräte und Maschinen leistet Condecta keine Gewähr, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen.
- 11. Annahmeverzug
Befindet sich der Käufer trotz gehörig angebotener Lieferung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so kann Condecta nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 14 Tagen − auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen oder − sofort schriftlich den Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 10% des Verkaufspreises als Konventionalstrafe fordern.
- 12. Eigentumsvorbehalt
- 12.1. Condecta bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
- 12.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes der Condecta erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er Condecta mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden einseitig die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und ohne Mitwirkung des Kunden alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
- 12.3. Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand zu halten und zu Gunsten der Condecta gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Er hat sodann alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch der Condecta weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
- 13. Weitere Bestimmungen
- 13.1. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus Verträgen mit der Condecta nur mit Zustimmung der Condecta auf einen Dritten übertragen.
- 13.2. Sollten Teile dieser AVB unwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Die Vertragsparteien werden sich auf Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommen.
- 13.3. Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verkauf und Lieferungen von Waren der Condecta sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Condecta zuständig. Vorbehalten ist das Recht der Condecta, den Kunden an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.