Mietbedingungen

  • 1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für Mietobjekte (nachstehend «AVM») finden auf sämtliche Mietgeschäfte der Condecta AG (nachfolgend «Condecta») Anwendung. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind. Diese AVM gehen anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters in jedem Fall vor.
     
  • 2. Mietzins
    • 2.1. Der Mietzinswird schriftlich vereinbart. Er wird monatlich im Voraus zur Zahlung fällig, erstmals auf den Tag der vereinbarten Auslieferung des Mietobjektes.
    • 2.2. Die Condecta behält sich das Recht vor, auch innerhalb der Mindestmietdauer und / oder festen Mietdauer, jedoch nach frühestens 12 Monaten Vertragslaufzeit, die vereinbarten Mietraten um 3% anzupassen. 2.3. Zuzüglich zu den in Punkten 2.1 und 2.2 festgehaltenen Mietkonditionen, behält sich Condecta vor den Mietzins entsprechend der Teuerung und den Marktgegebenheiten anzupassen.
       
  • 3. Mietdauer
    Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer einen Monat. Während der Mindestmietdauer ist der Mietvertrag nicht ordentlich kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache stellt Condecta dem Mieter den vollen bis zum Ende der Mindestmietdauer ausstehenden Mietzins zuzüglich Nebenkosten in Rechnung. Nach Ablauf der Mindestmietdauer kann der Vertrag, sofern nicht anders vereinbart, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen auf ein Monatsende gekündigt werden. Verträge mit einer festen Mietdauer enden ohne Kündigung durch Zeitablauf. Werden solche Verträge fortgesetzt, gelten die vorstehenden Kündigungsfristen analog.
     
  • 4. Annulation
    Sollte der Mietvertrag bzw. die bestätigten Dienstleistungen ganz oder teilweise annulliert werden, so werden die entstandenen Aufwendungen verrechnet sowie ein Prozentsatz der bestätigten Auftragssumme fakturiert. Hierfür gelten folgende Ansätze: Absage bis 10 Tage vor Mietbeginn: 50% der Auftragssumme, alle kurzfristigeren Absagen: 75% der Auftragssumme. Falls es dem Vermieter möglich ist, das reservierte Material an den annullierten Terminen anderweitig einzusetzen, wird der entsprechende Betrag selbstverständlich abgezogen. Sind durch die Condecta AG bereits Vorbereitungen oder anderweitige Arbeiten erfolgt, welche die Annullationskosten übersteigen, ist die Condecta AG berechtigt, den tatsächlich entstandenen Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.
     
  • 5. Zahlungsverzug / Mahn- und Inkassogebühren
    • 5.1. Die Rechnungen der Condecta sind innerhalb angegebenen Frist ohne Abzug, sofern nicht anderweitig und schriftlich vereinbart, zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und schuldet Verzugszinsen von 9% p.a..
    • 5.2. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Condecta berechtigt, die Lieferung, in zu jenem Zeitpunkt bereits rechtsgültig zustande gekommenen Verträgen, zurückzuhalten, bis sämtliche fälligen Zahlungen vom Kunden beglichen sind.
    • 5.3. Kommt der Mieter mit einer Mietzinszahlung in Verzug, so kann ihm die Condecta eine Nachfrist von 10 Tagen ansetzen mit der Androhung, dass der Vertrag bei unbenütztem Ablauf dieser Frist von der Condecta fristlos gekündigt werden kann. Die Mietobjekte sind dann umgehend und zu Lasten des Mieters an Condecta zu retournieren.
    • 5.4. Bei Zahlungsverzug mahnt Condecta den Kunden schriftlich oder per E-Mail. Für die einzelnen Mahnungen fallen die folgenden Kosten an: 1. Mahnung: CHF 5.00, 2. Mahnung CHF 30.00, 3. Mahnung CHF 30.00. Bei weiterem Zahlungsverzug nach der 2. Mahnung, übergeben wir die Forderungen unserem Inkassopartner Intrum, wodurch bei der 3. Mahnung weitere Bearbeitungskosten gem. www.fairpay.ch anfallen werden.
    • 5.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen der Condecta aus Bezahlung der Kaufpreise mit Gegenansprüchen zu verrechnen.
       
  • 6. Auslieferung des Mietobjektes an den Mieter
    • 6.1. Der Mietbeginn und die Auslieferung des Mietobjektes an den Mieter gelten als eingehalten, wenn das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt am Domizil der Condecta oder in einer ihrer Filialen oder Tochtergesellschaften bereitgestellt ist und dies dem Mieter mitgeteilt ist.
    • 6.2. Condecta verpflichtet sich, das Mietobjekt dem Mieter in einwandfreiem Zustand auszuliefern.
       
  • 7. Transport, Montage und weitere Dienstleistungen
    Transporte, Montagen, Demontagen und andere zusätzlich vereinbarte Leistungen erfolgen ausschliesslich auf Kosten und Gefahr des Mieters.
     
  • 8. Prüfungs- und Rügepflicht
    • 8.1. Der Mieter hat das Mietobjekt bei Auslieferung oder sofort nach Ankunft am Bestimmungsort bzw. Montage zu prüfen und, sofern Transport und/ oder Montage durch die Condecta besorgt wird, erkennbare Mängel sofort schriftlich mitzuteilen.
    • 8.2. Unterlässt der Mieter die ordnungsgemässe Prüfung und/oder die sofortige schriftliche Rüge eines Mangels, so gilt das Mietobjekt als einwandfrei geliefert.
    • 8.3. Zeigen sich Mängel erst später, so sind auch diese der Condecta sofort schriftlich anzuzeigen.
       
  • 9. Einsatz, Unterhalt und Kontrolle
    • 9.1. Der Mieter ist für den sorgfältigen und vorschriftsgemässen Einsatz und Unterhalt des Mietobjektes während der Mietdauer verantwortlich. Er hat sich dabei strikt an die diesbezüglichen Weisungen der Condecta zu halten. Der Unterhalt umfasst insbesondere auch kleinere Ausbesserungen und Reparaturen, deren Ausführung nicht das Fachwissen der Condecta erfordert.
    • 9.2. Die Kosten des Unterhaltes, einschliesslich der Wiederherstellung des bei Übernahme des Mietobjektes einwandfreien Zustandes (insbesondere Reinigung, Entfernung von Verunstaltungen und Reparatur von Beschädigungen), gehen zu Lasten des Mieters.
    • 9.3. Die Condecta ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit auf seinen Zustand und auf die Art seiner Verwendung zu kontrollieren.
    • 9.4. Ohne Zustimmung der Condecta darf das Mietobjekt vom Mieter nicht ausserhalb des schweizerischen Zollgebietes eingesetzt werden.
       
  • 10. Mangelhafte Erfüllung durch die Condecta
    • 10.1. Übergibt die Condecta das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt (vgl. Ziff. 4) oder leidet das Mietobjekt bei der Übergabe an Mängeln, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so kann sie vom Mieter durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt werden.
    • 10.2. Für Schäden des Mieters infolge Verzug oder Mängeln am Mietobjekt haftet die Condecta ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit.
       
  • 11. Mängel während der Mietdauer
    Treten während der Miete Mängel am Mietobjekt auf oder übernimmt der Mieter die Sache trotz festgestellter und gerügter Mängel, auch wenn diese die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, so gelten die nachstehenden Vorschriften: a. Mängel am Mietobjekt sind der Condecta unverzüglich zu melden und deren Weisungen einzuholen. Nötigenfalls hat der Mieter die Mietgegenstände ausser Betrieb zu setzen. b. Für die Behebung von Mängeln an eigentlichem Verschleissmaterial hat der Mieter selbst aufzukommen. Als Verschleissmaterial gelten insbesondere bei Kranen und anderen Maschinen: Drahtseile, elektrische Kabel, Bremsbeläge usw. Der Mieter hat diese Mängel nach den Weisungen der Condecta zu beheben oder beheben zu lassen. Er ist weiter verpflichtet, der Condecta jeden direkten oder indirekten Schaden aus solchen Mängeln zu ersetzen. c. Die Condecta wird Mängel ungeachtet der Ursachen innert angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter beheben oder für das Mietobjekt vollwertigen Ersatz leisten. Die Behebung von Mängeln und Schäden am Mietobjekt, die auf dessen unsachgemässe Behandlung, Unterhalt oder auf die Nichtbeachtung von Vorschriften oder Weisungen der Condecta während der Mietdauer zurückzuführen sind, erfolgt zu Lasten des Mieters. Ausserdem ist der Mieter in solchen Fällen verpflichtet, der Condecta den darüber hinausgehenden direkten oder indirekten Schaden zu ersetzen. d. Die Behebung aller Mängel am Mietobjekt, für die nicht der Mieter gemäss lit. b und c hiervor einzustehen hat, erfolgt zu Lasten der Condecta. e. Erleidet der Mieter durch einen Mangel, welcher die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes weder ausschliesst noch beeinträchtigt, einen Schaden, haftet die Condecta, sofern sie ein schweres Verschulden trifft.
     
  • 12. Versicherung
    • 12.1. Die Maschinenversicherung (einschliesslich Deckung für Feuer- und Elementarereignisse) für Krane und Aufzüge erfolgt durch die Condecta. Sie stellt dem Mieter dafür separat Rechnung.
    • 12.2. Versicherung für mobile Raumsysteme: Der Mieter hat, sofern er nicht Gebrauch von einer hierfür von Condecta angebotenen Versicherungslösung macht, selbst und auf eigene Kosten eine genügende Versicherung zur Deckung der Risiken von Diebstahl, Feuer, Wasser usw. abzuschliessen.
    • 12.3. Es werden keine Leistungen erbracht für Schäden, welche auf fahrlässiges Handeln oder Nichtbeachten von Vorschriften oder Weisungen durch den Mieter zurückzuführen sind.
       
  • 13. Haftpflicht
    • 13.1. Der Mieter haftet für sämtliche durch den Betrieb des Mietobjektes verursachten Schäden, einschliesslich solcher gegenüber Dritten. Eine Haftung der oder ein Rückgriff auf die Condecta ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese ein schweres Verschulden trifft.
    • 13.2. Darüber hinaus haftet der Mieter für sämtliche Beschädigungen des Mietobjektes infolge von zufälligen Ereignissen oder höherer Gewalt, wie z.B. Diebstahl, Feuer, Wasser, Unwetter oder weiterer Elementarereignisse. Der Mieter hat für diese Ereignisse eine genügende Versicherung im Sinne von Ziff. 12.2 abzuschliessen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet er selbst für den gesamten Schaden. In jedem Fall haftet der Mieter aber in jenem Umfang, in dem keine Versicherungsdeckung besteht (inkl. allfälliger Selbstbehalt etc.). Condecta AG Allgemeine Vertragsbedingungen für Mietobjekte Condecta AG Allgemeine Vertragsbedingungen für Mietobjekte
       
  • 14. Bewilligungen
    Setzt die Übernahme, der vereinbarte oder bestimmungsgemässe Einsatz oder Betrieb des Mietobjektes durch den Mieter die Erteilung behördlicher Bewilligungen oder Genehmigungen voraus, so ist der Mieter für deren rechtzeitige Einholung alleine zuständig und verantwortlich. Jede Haftung der Condecta gegenüber dem Mieter oder Dritten aufgrund der Verletzung solcher Vorschriften oder der Nichterteilung oder verspäteten Erteilung solcher Bewilligungen oder Genehmigungen ist ausgeschlossen. Der Mieter stellt die Condecta von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
     
  • 15. Kündigung aus wichtigem Grund / höherer Gewalt
    • 15.1. Beispiele für höhere Gewalt gemäss diesen AGBs sind in der folgenden, nicht abschliessenden Aufzählung enthalten: a. Erdbeben, vulkanischen Eruptionen, Überschwemmungen (auch als Folge von Wasser aus Stauseen und künstlichen Wasseranlagen), Feuer, Cyberangriffe, Computerviren, Ausfall der öffentlichen Infrastruktur b. Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw., welche nicht durch Condecta verursacht wurden c. behördliche Anordnungen oder Restriktionen im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Bedrohungen (Epidemien und Pandemien auch fortdauernde Pandemien) oder dem Ausfall der öffentlichen Infrastruktur d. kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Krawall, Tumult oder Zusammenrottung) und die dagegen ergriffenen Massnahmen e. Schäden infolge Veränderung der Atomstruktur.
    • 15.2. Für den Fall, dass Condecta aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht in der Lage ist, i. den Vertrag gar nicht (Nichterfüllung), ii. nicht vollständig (Teilerfüllung) oder iii. nicht rechtzeitig (Verzug) zu erfüllen, besteht keine Haftung der Condecta und kein Schadenersatzanspruch des Kunden gegenüber Condecta.
    • 15.3. Bei einer vorzeitigen Kündigung aufgrund eines Ereignisses von höherer Gewalt, sei dies i. aus wichtigen Gründen gemäss Art. 266g OR, oder ii. aufgrund von objektiver Unmöglichkeit gemäss Art. 119 OR verpflichtet sich der Kunde, 50% der durch Condecta unter dem abgeschlossenen Vertrag getätigten Vorinvestitionen zu übernehmen.
       
  • 16. Weitere Bestimmungen
    • 16.1. Wird das Mietobjekt auf Grundstücken oder in Lokalen von Dritten installiert oder gelagert, so hat der Mieter diesen bekannt zu geben, dass das Mietobjekt im Eigentum der Condecta steht und dass demzufolge ein Retentionsrecht zu Gunsten des Dritten in jedem Fall ausgeschlossen ist. Die Condecta ist auch berechtigt, ihr Eigentum diesem Dritten direkt bekannt zu geben.
    • 16.2. Sollten Teile dieser AVM unwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Die Vertragsparteien werden sich auf Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahekommen.
    • 16.3. Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den diesen AVM unterstehenden Mietverhältnissen der Condecta sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Condecta zuständig. Vorbehalten ist das Recht der Condecta, den Mieter an dessen Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen. CH-8409 Winterthur, Condecta AG Unterschrift des Mieters AGB gültig ab 01.07.2022
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Breitenbachstrasse 1 D-82538 Geretsried
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